Turnverein Gosheim 1893 e.v.
Das Stadion beim BIZ mit unserem Funktionsgebäude

Auch auf dem traditionellen Weihnachtsmarkt am 30.11.2019 sind wir vertreten.

Besucht unseren Stand. Es gibt Steakwecken, Currywurst, Glühwein und auch Kinderpunch und weitere antialkoholische Getränke.
Wir freuen uns auf deinen Besuch.
Wegen eines Schwimmkurses, an dem unsere kleinen Turner teilnehmen, findet von Oktober 2019 bis Februar 2020 kein Kleinkinderturnen statt.
Wir informieren sie, wenn im Februar das Kleinkinderturnen wieder startet.
Kinderleichtathletik im Alter von 11 - 16 Jahren findet jeden Dienstag von 17:30h - 19:00h statt.
gerade Monate in der alten Halle beim BIZ, ungerade Monate in der alten Halle beim BIZ
Aerobic Gruppe bitte beachten:
Ab dem 13.03.2019 findet das Training der Aerobic Gruppe immer mittwochs von 19:00h bis 20:15h statt
Wir freuen uns auf neue Gesichter.
Hinweis:
Mit Anklicken der Links verlassen Sie den Verantwortungsbereich des Turnvereins Gosheim !
Leichtathletik Region Süd
Leichtathletik Kreis Tuttlingen
WLV - Bestenliste
WLSB
WLV
Satzung des TVG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen Turnverein Gosheim 1893 e. V., als Abkürzung TVG.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Gosheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Spaichingen eingetragen.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände,
deren Sportarten im Verein betrieben werden.
5.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Turnrat kann im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine
angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem
dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die
gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
2.) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur
aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent
unterstützen.
3. ) über den Aufnahmeantrag entscheidet der Turnrat, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann
ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders
verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet
sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eventuelle
Benutzungsordnungen sind zu beachten.
4.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
(z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
diesem nicht entgegengehalten werden.
6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins
und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein
Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet.
2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine
Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der
Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
4.) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als
erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der
juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis
zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer
Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
· Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen
oder gegen Beschlüsse des Vereins.
· Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
· Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu
gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der
Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines
Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine
Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied
außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über
die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem
Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der
Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Der Turnrat
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der
Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angebe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2.) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im
Gemeindeblatt Gosheim unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher
und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung
zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung
beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können
nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes
oder seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so
bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden
nicht mitgezählt.
6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist
ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in
und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der
stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
9.) Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Mehrheit die Höhe der
Mitgliedsbeiträge fest.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
• des Vereins.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die stellvertretende Vorsitzende
c) Der/die Schatzmeister/in
d) Der/die Schriftführer/in
e) Den gewählten Abteilungsleitern/innen
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende
oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 € die Zustimmung des
Hauptausschusses erforderlich ist.
2.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
· Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
· Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch
berufen.
4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die
erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter
Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die
erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Turnrat
1.) Der Turnrat des Vereins besteht aus
a) Der/die Jugendleiter/in,
b) Den Beisitzern.
2.) Der Turnrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren und ihn in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von
mehr als 5.000€ beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
3.) Der Turnrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben
jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer
des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
4.) Der Turnrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen.
Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des
Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit
einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Turnrat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Turnrats
die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Turnratsmitglieder, die die Einberufung
des Turnrats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Turnrat selbst einzuberufen. Zu
den Sitzungen des Turnrats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur
Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des
Turnrats zu verständigen.
5.) Die Turnratssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist
keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Turnrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§ 13 Abteilungen
1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. Die Abteilungen gehören
ihrem jeweiligen Fachverband an.
2.) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in geleitet.
Der/Die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3.) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht
zu, zu ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die
Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten
muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des
Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
4.) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vereinsjugend
1.) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle
jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
2.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der
Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte
Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder
des Jugendvorstandes.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens
mit der Bestätigung in Kraft.
3.) Der/die Jugendleiter/in gehört dem Hauptausschuss an. Er/sie wird von der
Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Die
Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon
sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die
Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu
bestätigen ist.
§ 16 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der
Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der
Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines
schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen
des Vereines
3. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung
§ 17 Kassenprüfer/-in
1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2.) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand
berichten.
§ 18 Datenschutz
1.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und
seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDVSystem
gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein
verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vorund
Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die
Vereinsmitgliedsnummer.
3.) Die Mitglieder des Vorstands und des Turnrats werden im Internet mit Name,
Anschrift und Telefonnummer veröffentlicht.
§ 19 Auflösung
1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, So ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen.
2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4.) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde
Gosheim bis am Ort wieder ein Verein mit denselben satzungsmäßigen Zwecken auf der
Grundlage ausschließlicher und unmittelbarer Gemeinnützigkeit entsteht.
5.) Geschieht die neue Gründung eines solchen Nachfolgervereins nicht innerhalb von
fünf Jahren, hat die Gemeinde Gosheim das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 20 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 beschlossen und ersetzt die
bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.